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Gesetz über Medizinprodukte

(Medizinproduktegesetz - MPG) (Fußnote 1) vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963), geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes (1.MPG-ÄndG) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2005)
 
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
 
 
Erster Abschnitt - Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
         
  § 1   Zweck des Gesetzes
  § 2   Anwendungsbereich des Gesetzes
  § 3   Begriffsbestimmungen
 
Zweiter Abschnitt - Anforderungen an Medizinprodukte
 
  § 4   Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten
  § 5   Grundlegende Anforderungen, klinische Bewertung
  § 6   Harmonisierte Normen
  § 7   Der Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen
  § 8   Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
  § 9   CE-Kennzeichnung
  § 10   Voraussetzungen für das erstmalige Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Systemen und Behandlungseinheiten sowie für das Sterilisieren von Medizinprodukten mit CE-Kennzeichnung
  § 11   Sondervorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme
  § 12   Sonderanfertigungen, Medizinprodukte zur klinischen Prüfung, Ausstellen
  § 13   Klassifizierung
  § 14   Konformitätsbewertungsverfahren
  § 15   Geltungsdauer von Entscheidungen der Benannten Stellen
  § 16   Betriebsverordnungen
 
Dritter Abschnitt - Klinische Prüfung
 
  § 17   Allgemeine Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
  § 18   Besondere Voraussetzungen zur klinischen Prüfung
  § 19   Ausnahmen zur klinischen Prüfung
 
Vierter Abschnitt - Benannte Stellen, Sachverständige
 
  § 20   Benennung der Stellen und Zertifizierung von Sachverständigen
  § 21   Zurückziehung der Benennung
 
Fünfter Abschnitt - Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten
 
  § 22   Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden aktiver Medizinprodukte
  § 23   Vorschriften für das Betreiben und Anwenden nichtaktiver Medizinprodukte
  § 24   Vorschriften für das Errichten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten mit Meßfunktion (Medizinische Meßgeräte)
 
Sechster Abschnitt - Überwachung und Schutz vor Risiken
 
  § 25   Allgemeine Anzeigepflicht
  § 26   Durchführung der Überwachung
  § 27   Verfahren bei unrechtmäßiger Anbringung der CE-Kennzeichnung
  § 28   Verfahren zum Schutz vor Risiken
  § 29   Medizinprodukte-Beobachtungs- und -Meldesystem
  § 30   Sicherheitsplan für Medizinprodukte
  § 31   Sicherheitsbeauftragter für Medizinprodukte
  § 32   Medizinprodukteberater
 
Siebter Abschnitt - Zuständige Behörden, Ausschüsse, sonstige Bestimmungen
 
  § 33   Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Bundesoberbehörden
  § 34   Bund/Länder-Ausschuß für Medizinprodukte
  § 35   Ausschuß für Medizinprodukte
  § 36   Datenbankgestütztes Informationssystem
  § 37   Ausfuhr
  § 38   Kosten
  § 39   Angleichung an Gemeinschaftsrecht und an Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
  § 40   Allgemeine Verwaltungsvorschriften
 
Achter Abschnitt - Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr
 
  § 41   Anwendung und Vollzug des Gesetzes
  § 42   Ausnahmen
 
Neunter Abschnitt - Straf- und Bußgeldvorschriften
 
  § 43   Strafvorschriften
  § 44   Strafvorschriften
  § 45   Bußgeldvorschriften
  § 46   Einziehung
 
Zehnter Abschnitt - Übergangsbestimmungen
 
  § 47   Inverkehrbringen, Errichten und Betreiben von medizinisch-technischen Geräten
  § 48   Übergangsbestimmungen
  § 49   Änderung der Strahlenschutzverordnung
  § 50   Änderung der Röntgenverordnung
  § 51   Änderung des Arzneimittelgesetzes
  § 52   Änderung des Chemikaliengesetzes
  § 53   Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
  § 54   Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes
  § 55   Änderung des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten
  § 56   Änderung der Medizingeräteverordnung
  § 57   Änderung des Gerätesicherheitsgesetzes
  § 58   Änderung der Maschinenverordnung
  § 59   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  § 60   Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Weitere Regelungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
 
        Artikel 5 Änderung des Arzneimittelgesetzes
        Artikel 6 Inkrafttreten
 
Fussnoten